Unsere AGBs auf einen Blick

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der gekartel AG
§ 1 Geltung

(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-Rechtlichen Sondervermögen von § 310 Absatz 1 BGB, Wohnungsgenossenschaften und Wohnungseigentumsunternehmen. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der gekartel AG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die gekartel AG mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ oder „Auftraggeber“ genannt) über die von der gekartel AG angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die gekartel AG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die gekartel AG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der gekartel AG sind freibleibend. Auf Abschluss oder Änderung von Verträgen gerichtete Erklärungen werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der gekartel AG verbindlich.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der gekartel AG und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Alle Informationen (z.B. Produktbeschreibungen und Preisangaben) auf unserer Website, in Prospekten sowie anderen Werbemitteln über die von uns angebotenen Waren sind unverbindlich.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per Email.
(4) Angaben der gekartel AG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Gleiches gilt für geringfügige Farbabweichungen.
(5) Die gekartel AG behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der gekartel AG weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der gekartel AG diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Preise. Ändern sich später als zwei Monate nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, ist die gekartel AG im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der gekartel AG. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Erheben Dritte, z.B. Bankinstitute oder sonstige Dienstleister, anlässlich der Zahlung des Auftraggebers Gebühren oder sonstige Entgelte, z.B. Wechselgebühren, Überweisungsgebühren oder sonstige Transaktionskosten, so trägt diese der Auftraggeber. Insbesondere sind durch die Zahlung in einer Fremdwährung entstehende Verluste durch Währungsunterschiede oder Gebühren vom Auftraggeber an die gekartel AG zu zahlen bzw. zu erstatten.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
(6) Die gekartel AG ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der gekartel AG nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der gekartel AG durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Von der gekartel AG in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Die gekartel AG kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der gekartel AG gegenüber nicht nachkommt.
(4) Die gekartel AG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die gekartel AG nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der gekartel AG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die gekartel AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der gekartel AG vom Vertrag zurücktreten.
(5) Die gekartel AG ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die gekartel AG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Gerät die gekartel AG mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der gekartel AG auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der gekartel AG in Dresden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der gekartel AG.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die gekartel AG noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die gekartel AG dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch die gekartel AG betragen die Lagerkosten [0,25]% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird von der gekartel AG nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern die gekartel AG auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, die gekartel AG dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation [zwölf] Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation [sechs] Werktage vergangen sind, und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines von der gekartel AG angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der gekartel AG nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen der gekartel AG ist der beanstandete Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers an die gekartel AG zurückzusenden (Bring-In).
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die gekartel AG nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der gekartel AG, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die gekartel AG aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die gekartel AG nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die gekartel AG bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die gekartel AG gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der gekartel AG den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(8) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen.

§ 7 Schutzrechte, Freistellung von Rechten Dritter

(1) Die gekartel AG steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die gekartel AG nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der gekartel AG dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch von der gekartel AG gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die gekartel AG nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen die gekartel AG bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
(4) Soweit die gekartel AG nach Vorgaben des Auftraggebers Produkte gestaltet oder in Produktion gibt, haftet der Auftraggeber dafür, dass das nach den Vorgaben des Auftraggebers erstellte Produkt Rechte Dritter (z.B. Markenrechte, Patente, Urheberrechte) nicht verletzt. Insoweit stellt der Auftraggeber die gekartel AG von allen Ansprüchen frei, die Dritte aus einer diesbezüglichen Rechtsverletzung geltend machen.
(5) Mit der Tätigkeit der gekartel AG verbundene Urheberrechte und alle sonstigen geistigen Schutzrechte, einschließlich Marken und Patente, verbleiben bei der gekartel AG. Gleiches gilt für die Überlassung eines Quellcodes, falls im Rahmen des Vertragsverhältnisses Software von der gekartel AG dem Auftraggeber überlassen wird.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung der gekartel AG auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Die gekartel AG haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit die gekartel AG gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die gekartel AG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die die gekartel AG bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der gekartel AG für Sachschäden auf 1,5 Mio. EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der gekartel AG für Vermögensschäden auf 150.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der gekartel AG.
(6) Soweit die gekartel AG technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von der gekartel AG geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der gekartel AG wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der gekartel AG gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
(2) Die von der gekartel AG an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der gekartel AG. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die gekartel AG.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der gekartel AG als Hersteller erfolgt und die gekartel AG unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der gekartel AG eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die gekartel AG. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die gekartel AG, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der gekartel AG an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die gekartel AG ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die gekartel AG ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die gekartel AG abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die gekartel AG darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der gekartel AG hinweisen und die gekartel AG hierüber informieren, um der gekartel AG die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der gekartel AG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer an die gekartel AG.
(8) Die gekartel AG wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 35% übersteigt.
(9) Tritt die gekartel AG bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist die gekartel AG berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der gekartel AG und dem Auftraggeber ist der Sitz der gekartel AG. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen der gekartel AG und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Dresden Juni 2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietung und Dienstleistungen der gekartel AG
§ 1 Geltung

(1) Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietung und Dienstleistungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-Rechtlichen Sondervermögen von § 310 Absatz 1 BGB. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der gekartel AG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die gekartel AG mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Mieter“ oder „Auftraggeber“ genannt) über die von der gekartel AG angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die gekartel AG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die gekartel AG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der gekartel AG sind freibleibend. Auf Abschluss oder Änderung von Verträgen gerichtete Erklärungen werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der gekartel AG verbindlich.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der gekartel AG und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vermietung und Dienstleistungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wider. Alle Informationen (z.B. Produktbeschreibungen und Preisangaben) auf unserer Website, in Prospekten sowie anderen Werbemitteln über die von uns angebotenen Waren sind unverbindlich.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vermietung und Dienstleistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per Email.
(4) Angaben der gekartel AG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Gleiches gilt für geringfügige Farbabweichungen.
(5) Die gekartel AG behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der gekartel AG weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der gekartel AG diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Preise. Ändern sich später als zwei Monate nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, ist die gekartel AG im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der gekartel AG. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Erheben Dritte, z.B. Bankinstitute oder sonstige Dienstleister, anlässlich der Zahlung des Auftraggebers Gebühren oder sonstige Entgelte, z.B. Wechselgebühren, Überweisungsgebühren oder sonstige Transaktionskosten, so trägt diese der Auftraggeber. Insbesondere sind durch die Zahlung in einer Fremdwährung entstehende Verluste durch Währungsunterschiede oder Gebühren vom Auftraggeber an die gekartel AG zu zahlen bzw. zu erstatten.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
(6) Die gekartel AG ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der gekartel AG nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der gekartel AG durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Mietzeit

(1) Von der gekartel AG in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Die gekartel AG kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der gekartel AG gegenüber nicht nachkommt.
(3) Die gekartel AG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die gekartel AG nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der gekartel AG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die gekartel AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der gekartel AG vom Vertrag zurücktreten.
(4) Die gekartel AG ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die gekartel AG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(5) Gerät die gekartel AG mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird der gekartel AG eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der gekartel AG auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vermietung und Dienstleistungen beschränkt.
(6) Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung der Ware am Lager zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit Rückgabe an das Lager, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
(7) Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnet die gekartel AG jeden weiteren Tag zum vollen Einsatz. Sofern durch die nicht vereinbarungsgemäße Rücklieferung der gekartel AG nachweislich Schaden entsteht, ist vom Mieter darüber hinaus Schadenersatz zu leisten.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Versicherung

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der gekartel AG in Dresden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der gekartel AG.
(3) Die Sendung wird von der gekartel AG nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 6 Obliegenheiten / Verhaltenspflichten des Mieters

(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgeräte ordnungsgemäß zu behandeln und sichert der gekartel AG zu, die gemieteten Gegenstände in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben und sie nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Die Anweisungen der gekartel AG bezüglich der Mietgeräte und Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Mieters, es sei denn, dass die gekartel AG die Lieferung mit eigenen Transportmitteln selbst vornimmt.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestes und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, die Mietgeräte vor jeglichen Zugriffen Dritter zu schützen und die gekartel AG sofort telefonisch und schriftlich zu unterrichten, falls etwa Dritte Zugriff nehmen sollten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze der Eigentums- / Besitzrechte der gekartel AG trägt der Mieter. Das gleiche gilt für den Schaden, der der gekartel AG durch Ausfall der Geräte aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.
(3) Eine Weitervermietung der Mietgeräte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der gekartel AG gestattet.
(4) Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Mietgeräte ist untersagt. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Mieter nicht zu.
(5) Für die notwendige Stromversorgung hat der Mieter zu sorgen. Der Mieter trägt die Haftung für die von der gekartel AG vorgegebene Stromversorgung.
(6) Die Übernahme der Mietgeräte durch den Mieter gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes. Für später auftretende Schäden und damit verbundenen Folgen übernimmt die gekartel AG keine Haftung.

§ 7 Ausfall von Geräten / Schäden an Geräten

(1) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mietgeräte hat der Mieter der gekartel AG dies unverzüglich anzuzeigen. Die gekartel AG wird nach Kenntnisnahme kurzfristig versuchen, das oder die betreffenden Geräte instand zusetzen oder entsprechend auszutauschen. Ein unverschuldet ausgefallenes Gerät wird nicht berechnet, wenn es von der gekartel AG nicht ersetzt werden kann. Die gekartel AG behält sich im Servicefall vor, ggf. anfallende Fahrt- und Arbeitskosten des Technikers zu berechnen.
(2) Eigenmächtige Reparatureingriffe und -versuche an den Mietgeräten sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die Reparaturkosten in voller Höhe.
(3) Für alle Schäden an den Mietgeräten oder Personen, die durch unsachgemäße oder grob fahrlässige Behandlung während der Mietdauer verursacht werden, haftet der Mieter in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, Überspannung oder Schäden, die z. B. durch Dritte oder Kunden verursacht werden, die nicht oder nicht mehr ermittelt werden können. Die gekartel AG empfiehlt, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 8 Haftung der gekartel AG

(1) Die Haftung der gekartel AG auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Die gekartel AG haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit die gekartel AG gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die gekartel AG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die die gekartel AG bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der gekartel AG für Sachschäden auf 1,5 Mio. EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der gekartel AG für Vermögensschäden auf 150.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von gekartel.
(6) Soweit die gekartel AG technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von der gekartel AG geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Mietminderungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mieter der gekartel AG angemessene Zeit und Gelegenheit verweigert, den oder die Mängel zu beseitigen oder wenn sich herausstellt, dass der Ausfall der Mietgeräte z. B. auf Überlastung, einen Stromausfall, eine zu gering ausgelegte Stromversorgung oder durch unsachgemäße Eingriffe vom Mieter oder von Dritten zurückzuführen ist.
(8) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der gekartel AG wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 9 Rückgabe der Mietgeräte

Nach der Rückgabe durch den Mieter werden die Mietgeräte durch die gekartel AG innerhalb der ersten 5 Tage eingehend auf Schäden geprüft und diese schriftlich angezeigt und dokumentiert.

§ 10 Eigentum

Der Mieter erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an den Mietgeräten der gekartel AG.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der gekartel AG und dem Auftraggeber ist der Sitz der gekartel AG. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen der gekartel AG und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die gekartel AG Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Allgemeine Servicebedingungen der gekartel AG
§ 1 Geltung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen von § 310 Absatz 1 BGB. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der gekartel AG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Servicebedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die gekartel AG mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt) über die von der gekartel AG angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die gekartel AG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die gekartel AG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Lizenzeinräumung

(1) Soweit der Kunde cloud-basierte Software (z.B. Content-Management-System (CMS); GKT-Remote) der gekartel AG nutzt, räumt die gekartel AG dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software für den Betrieb ein.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und weder an Dritte weiterzugeben, noch sie in sonstiger Art und Weise Dritten zugänglich zu machen.

(3) Die Software ist für die Nutzung im Zusammenspiel mit der Hardware der gekartel AG bestimmt. Eine Nutzung mit der Hardware von fremden Dritten ist zulässig, wenn die gekartel AG dies nach vorheriger Prüfung schriftlich bestätigt hat.

§ 3 Vergütung; Zahlungsbedingungen

(1) Die Höhe der Vergütung für die Vertragsleistungen der gekartel AG wird individuell im Vertrag mit dem Kunden schriftlich vereinbart. Soweit nicht anders geregelt, erfolgt die Abrechnung der Vergütung monatlich.

(2) Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden fällig, soweit nicht vertraglich anders vereinbart.

(3) Im Falle einer ausbleibenden Zahlung behält sich die gekartel AG das Recht vor, die Leistung vorrübergehend auszusetzen, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist. Der Kunde kann mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, die unbestritten, von gekartel AG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis wie die Forderung von gekartel AG entstammt, gegen die aufgerechnet werden soll.

§ 4 Vertragsdauer und -beendigung

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende durch den Kunden gekündigt werden.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 5 Support

Die gekartel AG bietet verschiedene Serviceleistungen an, deren Art und Umfang individuell vertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden.

§ 6 Voraussetzung für Nutzung des UI durch den Kunden

Soweit der Kunde das User Interfase (UI) der cloud-basierten Software (z.B. CMS; GKT-Remote) der gekartel AG selbst bedienen will, ist ein Chrome-basierter Browser erforderlich.

§ 7 Gewährleistung

(1) Es ist nach dem Stand der Technik nicht möglich, Fehler in Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die gekartel AG gewährleistet jedoch, dass die für den Betrieb erforderliche Software grundsätzlich einsetzbar ist.

(2) Die Angaben auf den Internetseiten oder anderen Unterlagen (z.B. Produktbeschreibungen) enthalten ausschließlich eine unverbindliche Beschreibung der jeweiligen Softwareprodukte und stellen keine Garantien dar. Die Zusicherung von Garantien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die gekartel AG.

(3) Fehler in der Software und der zugehörigen Dokumentation werden innerhalb angemessener Frist, unentgeltlich durch die gekartel AG beseitigt. Voraussetzung für diesen Fehlerbeseitigungsanspruch ist, dass der Fehler reproduzierbar ist. Einer Fehlerbeseitigung steht es gleich, wenn die gekartel AG eine alternative Lösung zur fehlerhaften Funktion liefert, die dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung erlaubt.

§ 8 Haftung

Für eine Haftung der gekartel AG auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

(1) Die gekartel AG haftet unbeschränkt

– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

– für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,

– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, sowie

– im Umfang einer von der gekartel AG übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der gekartel AG der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(3) Eine weitergehende Haftung der gekartel AG besteht nicht.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der gekartel AG.

(5) Die gekartel AG übernimmt keine Haftung für die Inhalte, die durch den Kunden oder Dritte durch die Softwareprodukte der gekartel AG zur Anzeige gebracht werden.

(6) Soweit Dritte die gekartel AG für Urheberrechts-Verletzungen durch eingepflegte oder angezeigte Inhalte in Anspruch nehmen, hat der Kunde die gekartel AG von sämtlichen Ansprüchen freizustellen.

§ 9 Verfügbarkeit des Service

(1) Die gekartel AG stellt den Zugang zum Service allen Kunden 24 Stunden täglich und 7 Tage pro Woche zur Verfügung. Es kann erforderlich sein, dass die gekartel AG planmäßige und/oder außerplanmäßige Reparaturen oder Wartungsarbeiten durchführt oder die vertragsgegenständliche Software aus der Ferne repariert oder aufrüstet. Dies kann die Qualität der Dienstleistungen vorübergehend verschlechtern oder zu einem teilweisen oder vollständigen Ausfall des Produkts führen. Die gekartel AG wird sich bemühen, solche Arbeiten zu Zeiten durchzuführen, die den Geschäftsbetrieb des Kunden am wenigsten stören. Der Kunde wird, falls erforderlich, bei der Durchführung von solchen Arbeiten kooperieren. Der Kunde hat deshalb keinen Anspruch auf eine jederzeitige, ununterbrochene Zugänglichkeit des Service.

(2) Soweit die Parteien in der Leistungsbeschreibung bzw. anderweitig eine bestimmte Verfügbarkeit der Services vereinbart haben und nichts anderes geregelt ist, gilt:

Die Verfügbarkeit der Leistungen der gekartel AG gilt als nicht beeinträchtigt, wenn der Service während der für die Wartung des Systems erforderlichen Wartungszeiten und Unterbrechungen für Offline-Sicherungen jeweils im angemessenen Rahmen erfolgt.
Soweit Unterbrechungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer von gekartel AG nicht zu vertretender Ursachen (z.B. Ausfälle von Internet oder Kommunikationsnetzen, Stromausfälle, Unwetter, Überschwemmungen und ähnliche Ereignisse) auftreten, gelten diese nicht als Beeinträchtigung der Verfügbarkeit.
(3) Störungen der Systemverfügbarkeit müssen vom Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden.

§ 10 Weiterentwicklungen / Leistungsänderung

(1) Die gekartel AG behält sich im Zuge des technischen Fortschritts und einer Leistungsoptimierung nach Vertragsschluss Weiterentwicklungen und Leistungsänderungen (z.B. durch Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards) vor. Bei wesentlichen Leistungsänderungen wird rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung von der gekartel AG an den Kunden erfolgen. Entstehen für den Kunden durch die Leistungsänderungen wesentliche Nachteile, so steht diesem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum Änderungstermin zu. Die Kündigung muss durch den Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung erfolgen.

(2) Bei Bereitstellung neuer Versionen der Software räumt die gekartel AG dem Kunden die in § 2 (1) aufgeführten Rechte entsprechend für die jeweilige neue Version ein.

(3) Soweit der Kunde individuelle Anpassungen oder Features wünscht, wird die gekartel AG dem Kunden, soweit dies technisch und wirtschaftlich umsetzbar ist, ein Angebot unterbreiten. Es liegt allein im Ermessen der gekartel AG, ein solches Angebot abzugeben. Ein Anspruch des Kunden auf individuelle Anpassungen besteht nicht.

§ 11 Vertraulichkeit, Datenschutz

(1) Soweit der Kunde über das User Interface (UI) die cloud-basierten Software Produkte der gekartel AG selbst bedient, hat der Kunde die Vorschriften und Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere die Prinzipien der Datenminimierung, der Datensparsamkeit, der Zweckbindung und das Trennungsgebot zu beachten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Rahmen des Vertragsgegenstandes gewonnenen Erkenntnisse – insbesondere technische oder wirtschaftliche Daten sowie sonstige Kenntnisse – geheim zu halten und sie ausschließlich für die Zwecke des Gegenstands des Vertrages zu verwenden.

(3) Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder ohne unberechtigtes Zutun oder Unterlassen der Vertragsparteien öffentlich zugänglich werden oder aufgrund richterlicher Anordnung oder eines Gesetzes zugänglich gemacht werden müssen. Im Falle von Supportunterstützung bei Problemen des Kunden kann es notwendig werden auf Datensätze des Kunden zuzugreifen. Der Zugriff kann über ein Webmeeting mit dem Kunden erfolgen oder per Datenbankanalyse. Dieser Zugriff ist auf den Zeitraum der jeweiligen Supportmaßnahme begrenzt.

(4) Sofern im Rahmen des Vertragsgegenstandes personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, werden die gekartel AG und der Kunde die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einhalten.

(5) Die gekartel AG weist den Kunden gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hin, dass Daten des Kunden gespeichert werden. Einzelheiten zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung unter www.gekartel/datenschutz einsehbar.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der gekartel AG und dem Kunden ist der Sitz der gekartel AG. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Für die vertragliche Beziehung der Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.

März 2021

Unsere AGBs für das Produkt Digitale Infotafel

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für die Digitale Infotafel
§ 1 Geltung

(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen von § 310 Absatz 1 BGB, Wohnungsgenossenschaften und Wohnungseigentumsunternehmen. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der gekartel AG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die gekartel AG mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ oder „Auftraggeber“ genannt) über die von der gekartel AG angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die gekartel AG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die gekartel AG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der gekartel AG sind freibleibend. Auf Abschluss oder Änderung von Verträgen gerichtete Erklärungen werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der gekartel AG verbindlich.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der gekartel AG und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Alle Informationen (z.B. Produktbeschreibungen und Preisangaben) auf unserer Website, in Prospekten sowie anderen Werbemitteln über die von uns angebotenen Waren sind unverbindlich.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per Email.

(4) Angaben der gekartel AG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Gleiches gilt für geringfügige Farbabweichungen.

(5) Die gekartel AG behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der gekartel AG weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der gekartel AG diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung und Versand, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Preise. Ändern sich später als zwei Monate nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, ist die gekartel AG im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Lieferung und Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der gekartel AG. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Erheben Dritte, z.B. Bankinstitute oder sonstige Dienstleister, anlässlich der Zahlung des Auftraggebers Gebühren oder sonstige Entgelte, z.B. Wechselgebühren, Überweisungsgebühren oder sonstige Transaktionskosten, so trägt diese der Auftraggeber. Insbesondere sind durch die Zahlung in einer Fremdwährung entstehende Verluste durch Währungsunterschiede oder Gebühren vom Auftraggeber an die gekartel AG zu zahlen bzw. zu erstatten.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

(6) Die gekartel AG ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der gekartel AG nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der gekartel AG durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Von der gekartel AG in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Die gekartel AG kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der gekartel AG gegenüber nicht nachkommt.

(4) Die gekartel AG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die gekartel AG nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der gekartel AG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die gekartel AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der gekartel AG vom Vertrag zurücktreten.

(5) Die gekartel AG ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die gekartel AG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät die gekartel AG mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der gekartel AG auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

(7) Als Bestätigung der Lieferung gilt der (auch elektronisch) durch den Auftraggeber unterschriebene Lieferschein.

(8) Die Inbetriebnahme erfolgt durch die Montage des Gerätes am vorgesehenen Anbringungsort und eine erfolgreiche Anmeldung des Gerätes am Content-Management-System (CMS).

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der gekartel AG in Dresden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der gekartel AG.

(3) Die Gefahr geht mit der Anlieferung des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die gekartel AG noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.

(4) Lagerkosten auf Grund von Verzögerungen bei der Auslieferung, die durch die Gekartel AG nicht zu vertreten sind, trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch die gekartel AG betragen die Lagerkosten 89 Euro pro Palette und angefangenem Monat. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Anlieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der gekartel AG nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Lieferung zugegangen ist. Auf Verlangen der gekartel AG ist der beanstandete Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers an die gekartel AG zurückzusenden (Bring-In).

Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, der gekartel AG schriftlich anzuzeigen.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die gekartel AG nach ihrer, innerhalb angemessener Frist, zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der gekartel AG, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der gekartel AG den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(6) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen.

§ 7 Schutzrechte, Freistellung von Rechten Dritter

(1) Die gekartel AG steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die gekartel AG nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der gekartel AG dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von der gekartel AG gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die gekartel AG nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen die gekartel AG bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

(4) Soweit die gekartel AG nach Vorgaben des Auftraggebers Produkte gestaltet oder in Produktion gibt, haftet der Auftraggeber dafür, dass das nach den Vorgaben des Auftraggebers erstellte Produkt Rechte Dritter (z.B. Markenrechte, Patente, Urheberrechte) nicht verletzt. Insoweit stellt der Auftraggeber die gekartel AG von allen Ansprüchen frei, die Dritte aus einer diesbezüglichen Rechtsverletzung geltend machen.

(5) Mit der Tätigkeit der gekartel AG verbundene Urheberrechte und alle sonstigen geistigen Schutzrechte, einschließlich Marken und Patente, verbleiben bei der gekartel AG. Gleiches gilt für die Überlassung eines Quellcodes, falls im Rahmen des Vertragsverhältnisses Software von der gekartel AG dem Auftraggeber überlassen wird.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung der gekartel AG auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Die gekartel AG haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit die gekartel AG gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die gekartel AG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die die gekartel AG bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der gekartel AG für Sachschäden auf 1,5 Mio. EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der gekartel AG für Vermögensschäden auf 150.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der gekartel AG.

(6) Soweit die gekartel AG technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von der gekartel AG geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der gekartel AG wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der gekartel AG gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.

(2) Die von der gekartel AG an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der gekartel AG. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die gekartel AG.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der gekartel AG als Hersteller erfolgt und die gekartel AG unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der gekartel AG eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die gekartel AG. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die gekartel AG, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt, sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber, bei Miteigentum der gekartel AG an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil, an die gekartel AG ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die gekartel AG ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die gekartel AG abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die gekartel AG darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der gekartel AG hinweisen und die gekartel AG hierüber informieren, um der gekartel AG die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der gekartel AG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer an die gekartel AG.

(8) Die gekartel AG wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 35% übersteigt.

(9) Tritt die gekartel AG bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist die gekartel AG berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der gekartel AG und dem Auftraggeber ist der Sitz der gekartel AG. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Für die vertragliche Beziehung der Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietung und Dienstleistungen der Digitalen Infotafel
§ 1 Geltung

(1) Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietung und Dienstleistungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen von § 310 Absatz 1 BGB. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der gekartel AG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die gekartel AG mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Mieter“ oder „Auftraggeber“ genannt) über die von der gekartel AG angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die gekartel AG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die gekartel AG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der gekartel AG sind freibleibend. Auf Abschluss oder Änderung von Verträgen gerichtete Erklärungen werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der gekartel AG verbindlich.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der gekartel AG und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vermietung und Dienstleistungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wider. Alle Informationen (z.B. Produktbeschreibungen und Preisangaben) auf unserer Website, in Prospekten sowie anderen Werbemitteln über die von uns angebotenen Waren sind unverbindlich.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vermietung und Dienstleistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per Email.

(4) Angaben der gekartel AG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Gleiches gilt für geringfügige Farbabweichungen.

(5) Die gekartel AG behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der gekartel AG weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der gekartel AG diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Preise. Ändern sich später als zwei Monate nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, ist die gekartel AG im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

(3) Rechnungsbeträge sind beginnend mit Lieferung und Rechnungsstellung monatlich innerhalb von zehn Arbeitstagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der gekartel AG. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Erheben Dritte, z.B. Bankinstitute oder sonstige Dienstleister, anlässlich der Zahlung des Auftraggebers Gebühren oder sonstige Entgelte, z.B. Wechselgebühren, Überweisungsgebühren oder sonstige Transaktionskosten, so trägt diese der Auftraggeber. Insbesondere sind durch die Zahlung in einer Fremdwährung entstehende Verluste durch Währungsunterschiede oder Gebühren vom Auftraggeber an die gekartel AG zu zahlen bzw. zu erstatten.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

(6) Die gekartel AG ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der gekartel AG nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der gekartel AG durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Mietzeit

(1) Von der gekartel AG in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Die gekartel AG kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der gekartel AG gegenüber nicht nachkommt.

(3) Die gekartel AG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die gekartel AG nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der gekartel AG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die gekartel AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der gekartel AG vom Vertrag zurücktreten.

(4) Die gekartel AG ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die gekartel AG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5) Gerät die gekartel AG mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird der gekartel AG eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der gekartel AG auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vermietung und Dienstleistungen beschränkt.

(6) Die Miete beginnt mit der Inbetriebnahme des Gerätes und endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Die Inbetriebnahme erfolgt durch die Montage des Gerätes am vorgesehenen Anbringungsort und eine erfolgreiche Anmeldung des Gerätes am Content-Management-System (CMS).

(7) Mit dem Ende der Mietzeit erfolgt eine Deaktivierung des jeweiligen Gerätes im CMS.

(8) Die gekartel AG wird die Geräte innerhalb von 8 Wochen nach Ende der Mietzeit abholen. Vor Demontage der Mietgeräte werden diese eingehend auf Schäden geprüft. Soweit diese vorliegen, werden sie dem innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich dem Mieter angezeigt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Versicherung

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der gekartel AG in Dresden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der gekartel AG.

(3) Die Gefahr geht mit der Anlieferung des Mietgerätes auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die gekartel AG noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.

§ 6 Obliegenheiten / Verhaltenspflichten des Mieters

(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgeräte ordnungsgemäß zu behandeln und sichert der gekartel AG zu, die gemieteten Gegenstände in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben. Die Anweisungen der gekartel AG bezüglich der Mietgeräte und Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Mieters, es sei denn, dass die gekartel AG die Lieferung mit eigenen Transportmitteln selbst vornimmt.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, die Mietgeräte vor unbefugtem Zugriffen Dritter zu schützen und die gekartel AG unverzüglich zu unterrichten, falls Dritte unbefugt Zugriff nehmen sollten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze der Eigentums- / Besitzrechte der gekartel AG trägt der Mieter.

(3) Eine Weitervermietung der Mietgeräte ist nicht gestattet.

(4) Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Mietgeräte ist untersagt. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Mieter nicht zu.

§ 7 Ausfall von Geräten / Schäden an Geräten

(1) Bei Ausfall eines oder mehrerer Mietgeräte hat der Mieter der gekartel AG dies unverzüglich anzuzeigen. Die gekartel AG wird nach Kenntnisnahme kurzfristig versuchen, das oder die betreffenden Geräte instand zu setzen oder entsprechend auszutauschen.

(2) Eigenmächtige Reparatureingriffe und -versuche an den Mietgeräten sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die Reparaturkosten in voller Höhe.

(3) Für alle Schäden an den Mietgeräten oder Personen, die nach Anlieferung durch unsachgemäße oder grob fahrlässige Behandlung während der Mietdauer verursacht werden, haftet der Mieter in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, Überspannung oder Schäden, die z.B. durch Dritte oder Kunden verursacht werden, die nicht oder nicht mehr ermittelt werden können. Die gekartel AG empfiehlt, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 8 Schutzrechte, Freistellung von Rechten Dritter

(1) Die gekartel AG steht nach Maßgabe dieses § 8 dafür ein, dass das Mietgerät frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass das Mietgerät ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die gekartel AG nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten das Mietgerät derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, das Mietgerät aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der gekartel AG dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(3) Mit der Tätigkeit von der gekartel AG verbundene Urheberrechte und alle sonstigen geistigen Schutzrechte, einschließlich Marken und Patente, verbleiben bei der gekartel AG. Gleiches gilt für die Überlassung eines Quellcodes, falls im Rahmen des Vertragsverhältnisses Software von der gekartel AG dem Auftraggeber überlassen wird.

§ 9 Haftung

(1) Die Haftung der gekartel AG auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

(2) Die gekartel AG haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Mietgerätes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Mietgerätes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit die gekartel AG gemäß § 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die gekartel AG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die die gekartel AG bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Mietgerätes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Mietgerätes typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der gekartel AG für Sachschäden auf 1,5 Mio. EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der gekartel AG für Vermögensschäden auf 150.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der gekartel AG.

(6) Soweit die gekartel AG technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von der gekartel AG geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Mietminderungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mieter der gekartel AG angemessene Zeit und Gelegenheit verweigert, den oder die Mängel zu beseitigen oder wenn sich herausstellt, dass der Ausfall der Mietgeräte z. B. auf Überlastung, einen Stromausfall, eine zu gering ausgelegte Stromversorgung oder durch unsachgemäße Eingriffe vom Mieter oder von Dritten zurückzuführen ist.

(8) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung der gekartel AG wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 10 Eigentum

Der Mieter erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an den Mietgeräten der gekartel AG.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der gekartel AG und dem Auftraggeber ist der Sitz der gekartel AG. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Für die vertragliche Beziehung der Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.

Allgemeine Servicebedingungen der Digitalen Infotafel
§ 1 Geltung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für „Software as a Service“ gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen von § 310 Absatz 1 BGB. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der gekartel AG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Servicebedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die gekartel AG mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt) über die von der gekartel AG angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die gekartel AG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die gekartel AG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Die gekartel AG räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software (Content-Management-System (CMS)) für den Betrieb der Digitalen Haustafel ein.

(2) Die Bereitstellung der Software erfolgt über das Internet.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und weder an Dritte weiterzugeben, noch sie in sonstiger Art und Weise Dritten zugänglich zu machen.

(4) Das Software ist ausschließlich für die Nutzung mit der gekartel AG Hardware bestimmt.

§ 3 Vergütung; Zahlungsbedingungen

(1) Die Höhe der Vergütung für die Vertragsleistungen von gekartel AG wird individuell im Vertrag mit dem Kunden schriftlich vereinbart. Soweit nicht anders geregelt, erfolgt die Abrechnung der Vergütung monatlich.

(2) Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Inbetriebnahme der Digitalen Haustafel und Zugang der Rechnung beim Kunden fällig.

(3) Die Inbetriebnahme erfolgt durch die Montage des Gerätes am vorgesehenen Anbringungsort und eine erfolgreiche Anmeldung des Gerätes am Content-Management-System (CMS).

(4) Im Falle einer ausbleibenden Zahlung behält sich die gekartel AG das Recht vor, die Leistung vorrübergehend auszusetzen, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist. Der Kunde kann mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, die unbestritten, von gekartel AG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis wie die Forderung von gekartel AG entstammt, gegen die aufgerechnet werden soll.

(5) Nicht vollständige Monate werden anteilig abgerechnet.

§ 4 Vertragsdauer und -beendigung

(1) Der Wartungsvertrag beginnt mit Inbetriebnahme des Gerätes.

(2) Der Vertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten und kann mit einer Frist von vier Wochen zum Vertragsende durch den Kunden gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich automatisch um 12 Monate. Abweichende Laufzeiten sind möglich, bedürfen jedoch einer separaten schriftlichen Vereinbarung.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Eine Kündigung führt zur Deaktivierung des Gerätes im Content Management System und der Deaktivierung des Contents auf den Digitalen Haustafeln zum Ablauf der Vertragslaufzeit.

§ 5 Support

(1) Die gekartel AG bietet vertraglich vereinbarte Serviceleistungen an, dessen Art und Umfang im individuellen Angebot an den Kunden beschrieben werden.

(2) Telefon- und Mail-Support für den Fehler-/Störungsfall über die Servicehotline erfolgt von Mo – Fr 09:00 bis 18:00 Uhr (ausgenommen sächsische und bundesweite Feiertage sowie während der Betriebsruhe von gekartel AG vom 27. bis zum 31.12. des Jahres).

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die technischen (insbesondere Bereitstellung einer ordnungsgemäßen Stromversorgung am Anbringungsort der Digitalen Haustafel sowie eines Internetanschlusses mit ausreichend Bandbreite für den Betrieb der Digitalen Haustafeln) und rechtlichen Voraussetzungen für die Montage und den Betrieb der digitalen Haustafeln in seinen Liegenschaften erfüllt sind.

(2) Für die Nutzung der Software (CMS) ist ein Chrome-basierter Browser erforderlich.

§ 7 Gewährleistung

(1) Es ist nach dem Stand der Technik nicht möglich, Fehler in Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die gekartel AG gewährleistet jedoch, dass die für den Betrieb erforderliche Software grundsätzlich einsetzbar ist.

(2) Fehler in der Software und der zugehörigen Dokumentation werden innerhalb angemessener Frist unentgeltlich durch die gekartel AG beseitigt. Voraussetzung für diesen Fehlerbeseitigungsanspruch ist, dass der Fehler reproduzierbar ist. Einer Fehlerbeseitigung steht es gleich, wenn die gekartel AG eine alternative Lösung zur fehlerhaften Funktion liefert, die dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung erlaubt.

(3) Ausfallzeiten des Systems, die auf vom Kunden zu vertretende, unsachgemäße Bedienung bzw. Behandlung zurückzuführen sind, oder sonstige Mängel, die durch den nicht vertragsgemäßen, vom Kunden zu vertretenden Gebrauch entstanden sind, berechtigen den Kunden nicht zur Preisminderung.

§ 8 Haftung

Für eine Haftung der gekartel AG auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen:

(1) Die gekartel AG haftet, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.

(2) Sofern die gekartel AG gemäß § 8 (1) für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die gekartel AG nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen musste.

(3)  Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten weder wenn die gekartel AG eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat noch für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind noch für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

(4) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter der  gekartel AG, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer die gekartel AG sich zur Vertragserfüllung bedient.

(3) Die gekartel AG übernimmt keine Haftung für die Inhalte die durch den Kunden oder Dritte in das CMS eingepflegt werden. Gleiches gilt für Inhalte, die auf der Digitalen Haustafel angezeigt werden (z.B. Newsfeed).

(4) Soweit Dritte die gekartel AG für Urheberrechts-Verletzungen durch eingepflegte oder angezeigte Inhalte in Anspruch nehmen, hat der Kunde die gekartel AG von sämtlichen Ansprüchen freizustellen.

§ 9 Verfügbarkeit des Service

(1) Die gekartel AG stellt den Zugang zum Service allen Kunden 24 Stunden täglich und 7 Tage pro Woche zur Verfügung. Vorübergehende Betriebsunterbrechungen aufgrund der üblichen Wartungsarbeiten, systemimmanenten Störungen des Internets bei fremden Providern oder bei fremden Netzbetreibern sowie im Falle höherer Gewalt sind allerdings möglich. Der Kunde hat deshalb keinen Anspruch auf eine jederzeitige, ununterbrochene Zugänglichkeit des Service. Gekartel AG sichert jedoch eine Verfügbarkeit von mindestens 97% zu.

(2) Soweit die Parteien in der Leistungsbeschreibung bzw. anderweitig eine bestimmte Verfügbarkeit der Services vereinbart haben und nichts anderes geregelt ist, gilt:

  • Die Verfügbarkeit der Leistungen der gekartel AG gilt als nicht beeinträchtigt, wenn und soweit die Datenbank bzw. der Service während der für die Wartung des Systems erforderlichen Wartungszeiten und Unterbrechungen für Offline-Sicherungen jeweils im angemessenen Rahmen erfolgt.
  • Soweit Unterbrechungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer von gekartel AG nicht zu vertretender Ursachen (z.B. Ausfälle von Internet oder Kommunikationsnetzen, Stromausfälle, Unwetter, Überschwemmungen und ähnliche Ereignisse) auftreten, gelten diese nicht als Beeinträchtigung der Verfügbarkeit.

(3) Störungen der Systemverfügbarkeit müssen vom Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden. Vor der Störungsmeldung hat der Kunde seinen Verantwortungsbereich zu überprüfen (insbesondere ordnungsgemäßer Stromanschluss, bestehende Internetverbindung).

§ 10 Weiterentwicklungen / Leistungsänderung

(1) Die gekartel AG behält sich im Zuge des technischen Fortschritts und einer Leistungsoptimierung nach Vertragsschluss Weiterentwicklungen und Leistungsänderungen (z.B. durch Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards) vor. Bei wesentlichen Leistungsänderungen wird rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung von der gekartel AG an den Kunden erfolgen. Entstehen für den Kunden durch die Leistungsänderungen wesentliche Nachteile, so steht diesem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum Änderungstermin zu. Die Kündigung muss durch den Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung erfolgen.

(2) Bei Bereitstellung neuer Versionen der Software räumt die gekartel AG dem Kunden die in § 2 (1) aufgeführten Rechte entsprechend für die jeweilige neue Version ein.

(3) Soweit der Kunde individuelle Anpassungen oder Features wünscht, wird die gekartel AG dem Kunden, soweit dies technisch und wirtschaftlich umsetzbar ist, ein Angebot unterbreiten. Es liegt allein im Ermessen der gekartel AG, ein solches Angebot abzugeben. Ein Anspruch des Kunden auf individuelle Anpassungen besteht nicht.

§ 11 Vertraulichkeit, Datenschutz

(1) Bei der Nutzung des Content Management Systems (CMS) der gekartel AG Software durch den Kunden sind die Vorschriften und Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere die Prinzipien der Datenminimierung, der Datensparsamkeit, der Zweckbindung und das Trennungsgebot zu beachten. Zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung personenbezogener Daten über das CMS durch den Kunden ist eine schriftliche Zustimmung der betroffenen Personen erforderlich. Diese Zustimmung ist vor der Veröffentlichung durch den Kunden einzuholen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Rahmen des Vertragsgegenstandes gewonnenen Erkenntnisse – insbesondere technische oder wirtschaftliche Daten sowie sonstige Kenntnisse – geheim zu halten und sie ausschließlich für die Zwecke des Gegenstands des Vertrages zu verwenden.

(3) Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder ohne unberechtigtes Zutun oder Unterlassen der Vertragsparteien öffentlich zugänglich werden oder aufgrund richterlicher Anordnung oder eines Gesetzes zugänglich gemacht werden müssen. Im Falle von Supportunterstützung bei Problemen des Kunden kann es notwendig werden auf Datensätze des Kunden zuzugreifen. Der Zugriff kann über ein Webmeeting mit dem Kunden erfolgen oder per Datenbankanalyse. Dieser Zugriff ist auf den Zeitraum der jeweiligen Supportmaßnahme begrenzt.

(4) Sofern im Rahmen des Vertragsgegenstandes personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, werden die gekartel AG und der Kunde die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einhalten.

(5) Die gekartel AG weist den Kunden gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hin, dass Daten des Kunden gespeichert werden. Einzelheiten zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung unter https://www.digitale-haustafel.de/datenschutz einsehbar.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der gekartel AG und dem Auftraggeber ist der Sitz der gekartel AG. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Für die vertragliche Beziehung der Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.

Auftragsdatenverarbeitungsvertrag